Gesetzliche Vorgaben zu bedruckbaren Lebensmittelverpackungen

1. Pflichtangaben in den Druckdaten

Alle gehandelten Lebensmittel-Fertigpackungen müssen bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben enthalten. Diese ergeben sich z. B. aus der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) und der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)*. Bei den von Onlineprinters angebotenen Lebensmitteln handelt es sich um solche Lebensmittel-Fertigpackungen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben müssen deshalb auf den Verpackungen abgebildet werden.

Diese Pflichtangaben, wie z. B. das Verzeichnis der Zutaten und Hilfsstoffe, sind in den Druckvorlagen, die Sie unter Details auf den Produktseiten finden, bereits enthalten oder werden von uns im Produktionsprozess automatisch eingefügt. Die Angaben dürfen nicht verändert werden.

2. Verbot von Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben sowie des Inverkehrbringens von irreführenden Angaben

Grundsätzlich bleibt die Gestaltung der Drucksachen Ihnen überlassen. Jedoch ist es verboten werbliche Inhalte, die sich auf nährwert- und/oder gesundheitsbezogene Angaben beziehen, zu integrieren. Auch die Platzierung von irreführenden Angaben ist verboten. Gesetzliche Grundlagen sind unter anderem die Health-Claims-Verordnung (WCVO/ Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und Rates), die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 und das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) **.

2.1 Werbung mit nährwertbezogenen Angaben

Unter Werbung mit nährwertbezogenen Angaben fallen alle Aussagen, die entweder ausdrücklich oder mittelbar suggerieren oder zum Ausdruck bringen, dass das Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt. Formulierungen wie „reich an Vitaminen“, „fettarm“, „zuckerfrei“ oder „leicht“ dürfen daher nicht verwendet werden. Ausnahme: Sie sind wahr, zutreffend und erfüllen die genauen gesetzlichen Anforderungen an die als solche gekennzeichneten Produkte. Aufgrund der engen Bestimmungen raten wir deshalb dringend von jeglicher Werbung mit nährwertbezogenen Angaben ab.

2.2 Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

Unter Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben fallen alle Aussagen, die entweder ausdrücklich oder mittelbar suggerieren oder zum Ausdruck bringen, dass es einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel inklusive dessen Inhaltsstoffe und der Gesundheit gibt. Formulierungen wie „Ein Glas Orangensaft trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ oder „Koffein steigert Ihr Leistungsvermögen“ dürfen daher nicht verwendet werden. Ausnahme: Sie sind von der Europäischen Kommission zugelassen worden.

2.3 Inverkehrbringen von irreführenden Angaben

Irreführende Angaben umfassen alle Angaben, die zur Täuschung über das Lebensmittel geeignet sind und einen falschen Eindruck über das Lebensmittel erwecken könnten. Hierzu zählen:

  • Nicht korrekte Informationen zu den Eigenschaften eines Lebensmittels, vor allem in Bezug auf Art, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Herstellungsmethode
  • Die Zuschreibung von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt
  • Die Bewerbung von besonderen Eigenschaften, die alle vergleichbaren Lebensmittel ebenfalls aufweisen (Werbung mit Selbstverständlichkeiten)
  • Das Suggerieren durch das Aussehen oder die Kennzeichnung, dass ein Lebensmittel bestimmte Zutaten enthält, die auch normalerweise in diesem Lebensmittel vorkommen würden, die aber tatsächlich durch einen anderen Bestandteil ersetzt wurden (Imitate).

3. Bestätigung der Konformität der übermittelten Druckdaten

Mit der Übermittlung Ihrer Druckdaten versichern Sie, dass Sie weder unzulässige Veränderungen an den gesetzlichen Pflichtangaben vorgenommen haben, noch, dass Ihre Druckdaten Werbung mit nährwert- und/oder gesundheitsbezogenen Angaben sowie irreführende Angaben enthalten. 

Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir Ihre Druckdaten nicht auf solche unzulässigen Änderungen oder Angaben überprüfen. Sollten Sie entgegen Ihrer Versicherung dennoch solche unzulässigen Änderungen an der Druckvorlage vorgenommen haben oder sollten Ihre Druckdaten unzulässige Werbung mit nährwert- und/oder gesundheitsbezogenen Angaben oder irreführende Angaben enthalten, stellen Sie uns hiermit von allen etwaigen Ersatzansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die aus der Verwendung der solchermaßen bedruckten Lebensmittelverpackungen resultieren können.


*in Österreich: Fruchtsaftverordnung
**in Österreich: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)


Zuletzt aktualisiert: 06.10.2017